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Dias Imela Logistics

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Vereinbarungen mit Geschäftskunden, Unternehmen und selbstständigen Unternehmern (B2B). Sie gelten nicht für Verbraucher.

Diese deutsche Fassung dient der Verständlichkeit. Rechtlich maßgeblich ist die niederländische Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Dias Imela Logistics.
Important: Mandatory transport law always prevails. For domestic carriage the AVC 2002 may apply; for international road carriage the CMR Convention applies where its statutory conditions are met.
  1. Definitionen und Geltungsbereich

    Unter „Dias Imela Logistics“ ist das Unternehmen Dias Imela Logistics, eingetragen bei der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der Nummer 86649779, zu verstehen. „Auftraggeber“ ist jede geschäftliche Vertragspartei, die Dias Imela Logistics mit Logistikdienstleistungen, Transportkoordination, Vermittlung oder Beförderung beauftragt.

    Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen und Folgeaufträge von Dias Imela Logistics, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich zurückgewiesen, sofern Dias Imela Logistics ihnen nicht zuvor schriftlich zugestimmt hat.

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsabschluss elektronisch so zur Verfügung gestellt, dass sie gespeichert und später eingesehen werden können. Mit der Annahme eines Angebots oder einer Auftragsbestätigung akzeptiert der Auftraggeber zugleich die Geltung dieser Bedingungen.

  2. Angebote und Zustandekommen von Aufträgen

    Angebote sind freibleibend und, sofern nicht anders angegeben, vierzehn Tage gültig. Ein Auftrag kommt zustande, sobald Dias Imela Logistics ihn schriftlich oder elektronisch bestätigt oder mit Zustimmung des Auftraggebers mit der Ausführung begonnen wird.

    Die Auftragsbestätigung bestimmt unter anderem Art der Dienstleistung, Be- und Entladeort, Planung, Preis, Besonderheiten und – soweit relevant – die Rolle, in der Dias Imela Logistics tätig wird.

  3. Durchführung und Einsatz von Transportpartnern

    Dias Imela Logistics ist berechtigt, für die Ausführung von Aufträgen selbstständige Frachtführer, Charterunternehmen, Subunternehmer und andere professionelle Transportpartner einzusetzen. Der tatsächliche Frachtführer muss selbst über alle gesetzlich erforderlichen Genehmigungen, Versicherungen, Fahrzeugdokumente und sonstigen Voraussetzungen verfügen.

    Dias Imela Logistics wählt eine geeignete Art der Ausführung, sofern die Parteien nicht vorab schriftlich besondere Anforderungen vereinbart haben.

  4. Pflichten des Auftraggebers

    Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für eine sichere und ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Informationen bereit, insbesondere richtige Be- und Entladeadressen und Kontaktpersonen; Art, Anzahl, Abmessungen und Gewicht der Güter; gewünschtes Datum und relevante Zeitfenster; besondere Lade-, Entlade-, Zugangs- oder Zustellanweisungen; sowie Angaben zu empfindlichen, hochwertigen, regulierten oder sonst besonderen Gütern.

    Der Auftraggeber steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben sowie für eine ordnungsgemäße und transportgeeignete Verpackung ein, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

  5. Besondere und ausgeschlossene Güter

    Gefahrgut, Abfälle, lebende Tiere, Bargeld, Wertpapiere, Waffen, besonders hochwertige Güter, temperaturgeführte Güter und andere besondere Ladungen werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Annahme durch Dias Imela Logistics und unter Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen befördert oder organisiert.

  6. Planung, Verzögerung und Lieferzeiten

    Angegebene Lade-, Fahr- und Lieferzeiten sind Planzeiten und keine verbindlichen Ausschlussfristen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Dias Imela Logistics bemüht sich um eine sorgfältige Durchführung und informiert über relevante Abweichungen, sobald dies vernünftigerweise möglich ist.

    Für die Haftung bei Beförderung und Verzögerung gelten, soweit anwendbar, die AVC 2002, das CMR-Übereinkommen und sonstige zwingende transportrechtliche Vorschriften.

  7. Wartezeit, zusätzliche Stopps und Zusatzleistungen

    Zusätzliche Wartezeit, zusätzliche Stopps, Umwege, Leerfahrten, Rückfahrten, Lagerung sowie Park-, Maut-, Fähr- oder andere Zusatzkosten, die nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten und Dias Imela Logistics nicht zuzurechnen sind, können zusätzlich berechnet werden.

    Wurde hierfür vorab kein Preis vereinbart, gilt ein angemessener Preis entsprechend dem zusätzlichen Aufwand und den zusätzlichen Kosten.

  8. Stornierung oder Änderung durch den Auftraggeber

    Eine Stornierung oder wesentliche Änderung ist so früh wie möglich schriftlich mitzuteilen. Dias Imela Logistics darf angemessene Kosten berechnen, die infolge der Stornierung oder Änderung entstehen, einschließlich bereits reservierter Kapazität, vergeblicher Kilometer und Kosten eingeschalteter Dritter.

    Bei sehr kurzfristiger Stornierung kann höchstens der vereinbarte Betrag für den betreffenden Auftrag berechnet werden, wenn die reservierte Kapazität vernünftigerweise nicht anderweitig eingesetzt werden kann.

  9. Preise, Rechnungsstellung und Zahlung

    Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Die Zahlungsfrist ergibt sich aus Rechnung oder Auftragsbestätigung. Ist keine Frist angegeben, beträgt sie vierzehn Tage ab Rechnungsdatum.

    Bei verspäteter Zahlung schuldet der Auftraggeber ohne weitere Mahnung die gesetzliche niederländische Handelsverzugszinsen sowie angemessene außergerichtliche Inkassokosten, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende gesetzliche Höchstzahlungsfristen bleiben unberührt.

  10. Aussetzung

    Kommt der Auftraggeber einer fälligen Zahlungsverpflichtung nicht nach oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, darf Dias Imela Logistics neue oder noch nicht ausgeführte Arbeiten in angemessenem Umfang aussetzen, soweit zwingendes Transportrecht dem nicht entgegensteht.

  11. AVC 2002 und CMR

    Auf inländische Beförderungsverträge, bei denen Dias Imela Logistics selbst als Frachtführer kontrahiert, finden ergänzend die Allgemeinen Beförderungsbedingungen 2002 (AVC 2002) der Stichting Vervoeradres Anwendung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die AVC 2002 werden vor oder bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt oder auf andere rechtswirksame Weise einbezogen.

    Auf internationale Straßengüterbeförderungen, auf die das CMR-Übereinkommen Anwendung findet, gilt das CMR-Übereinkommen. Zwingende Vorschriften des CMR gehen abweichenden Bestimmungen dieser Bedingungen oder anderen Vereinbarungen vor.

  12. Haftung außerhalb der Beförderungshaftung

    Soweit und ausschließlich soweit die Haftung nicht durch zwingendes Transportrecht, die AVC 2002, das CMR-Übereinkommen oder andere zwingende Vorschriften geregelt wird, haftet Dias Imela Logistics nur für unmittelbare Schäden infolge einer zurechenbaren Pflichtverletzung.

    Die Haftung ist in diesem Fall auf den Betrag begrenzt, den die einschlägige Betriebs- oder Haftpflichtversicherung auszahlt. Erfolgt aus irgendeinem Grund keine Versicherungsleistung, ist die Haftung auf den Rechnungsbetrag des betreffenden Auftrags begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder bewusster grober Fahrlässigkeit der Unternehmensleitung von Dias Imela Logistics.

    Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Betriebsunterbrechung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

  13. Warenversicherung

    Eine Frachtführerhaftpflichtversicherung ist nicht dasselbe wie eine vollständige Waren- oder Transportversicherung. Der Auftraggeber ist für die Versicherung der Güter gegen Risiken verantwortlich, die außerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Beförderungshaftung liegen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

  14. Höhere Gewalt

    Für Verpflichtungen, die nicht zwingendem Transportrecht unterliegen, haftet Dias Imela Logistics nicht für Pflichtverletzungen, die vernünftigerweise außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, etwa erhebliche Verkehrsbehinderungen, behördliche Maßnahmen, Grenzschließungen, Streiks, extreme Wetterbedingungen, Störungen wesentlicher Infrastruktur oder nicht vernünftigerweise vermeidbarer Ausfall Dritter.

  15. Schäden, Beschwerden und Untersuchung

    Sichtbare Schäden, Verlust, Verzögerung oder sonstige Besonderheiten sind bei Ablieferung oder so bald wie möglich danach zu melden, damit eine Untersuchung stattfinden kann. Für Beförderungen gelten die besonderen Anzeige- und Verjährungsfristen der AVC, des CMR und des anwendbaren Rechts.

    Beschwerden über andere Dienstleistungen sind so bald wie möglich nach Entdeckung schriftlich und mit einer klaren Beschreibung sowie relevanten Nachweisen einzureichen.

  16. Selbstständige Transportpartner und Auftragnehmer

    Ein selbstständiger Transportpartner handelt als eigenständiger Unternehmer und ist selbst für Steuern, Abgaben, Versicherungen, Fahrzeugkosten, Genehmigungen sowie die Einhaltung arbeits-, transport- und verkehrsrechtlicher Vorschriften verantwortlich.

    Eine Zusammenarbeit mit einem selbstständigen Auftragnehmer oder Transportpartner entsteht ausschließlich auf Grundlage gesondert vereinbarter Aufträge. Diese Bedingungen begründen kein Arbeitsverhältnis, keine Exklusivität und keine Garantie für eine Mindestanzahl an Aufträgen.

    Der Transportpartner legt vor Beginn der Arbeiten und danach auf erstes Verlangen Nachweise über eine gültige Eurovergunning (soweit genehmigungspflichtig), eine passende gewerbliche Fahrzeugversicherung, eine Frachtführerhaftpflichtversicherung sowie alle sonst gesetzlich vorgeschriebenen Fahrzeug-, Fahrer- und Transportdokumente vor. Änderungen, Suspendierungen oder der Wegfall solcher Voraussetzungen sind Dias Imela Logistics unverzüglich mitzuteilen.

    Soweit gesetzlich zulässig, stellt der Transportpartner Dias Imela Logistics von Ansprüchen Dritter, Schäden, Kosten und behördlichen Sanktionen frei, die unmittelbar aus fehlenden oder ungültigen Genehmigungen, Versicherungen oder Dokumenten des Transportpartners oder aus einer ihm zurechenbaren Pflichtverletzung entstehen.

  17. Vertraulichkeit und personenbezogene Daten

    Die Parteien behandeln vertrauliche Geschäftsinformationen, die sie im Rahmen eines Auftrags erhalten, sorgfältig. Personenbezogene Daten werden verarbeitet, soweit dies für Kontakt, Durchführung, Verwaltung und die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung auf der Website.

  18. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

    Auf Vereinbarungen mit Dias Imela Logistics findet niederländisches Recht Anwendung; zwingende Vorschriften des CMR und anderes zwingend anwendbares internationales Recht gehen vor.

    Streitigkeiten, für die keine zwingende besondere Zuständigkeitsregel gilt, werden dem zuständigen niederländischen Gericht vorgelegt. Die Parteien bemühen sich zunächst um eine einvernehmliche Lösung.

  19. Änderungen und Wirksamkeit

    Dias Imela Logistics darf diese Bedingungen ändern. Für einen Auftrag gilt die Fassung, die dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt oder auf andere rechtswirksame Weise einbezogen wurde.

    Sollte eine Bestimmung unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung, die ihrem Zweck möglichst nahekommt.

Dias Imela Logistics
Apeldoorn, Niederlande
KvK
86649779
E-mail
info@diasimela-logistics.nl
Stand
August 2026